Beitragsordnung

Entsprechend   §   4   der   Satzung   des  Fördervereins   „KiTa   Am   Kiesbergwald“   wird   durch die Mitgliederversammlung nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

1. Allgemeine  Regelungen

Die Beitragsordnung wird allen Mitgliedern auf der Homepage der Stadt Lingen zugänglich gemacht.
 
Mit der Beitrittserklärung und anschließenden Aufnahme in den Verein erkennen die Mitglieder die aktuelle Fassung der Beitragsordnung an.Bei einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein können Spenden und Beiträge bis zu 200 Euro jährlich ohne offizielle Zuwendungsbestätigung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung von den Mitgliedern beim Finanzamt eingereicht werden. Bei höheren Beträgen stellt der Verein Zuwendungsbestätigungen aus.
 
Über die Beitragshöhe und Fälligkeit entscheidet gemäß Satzung die Mitgliederversammlung.

2.  Beitragshöhe / Fälligkeit

Der jährliche Beitrag betgt mindestens 12 . Eine Erhöhung des Mindestbeitrags kann durch dasMitglied in der Beitrittserklärung individuell angepasst werden.
 
Mitglieder kraft Amtes sind von der Beitragszahlung befreit.Das Beitragsjahr entspricht dem Gescftsjahr des Vereins. Der Beitrag muss bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ein Vereinsbeitritt ist jederzeit während des laufenden Geschäftsjahres möglich. Als Eintrittsmonat gilt das Datum der Unterschrift auf der Beitrittserklärung.
 
Bei einem Vereinsbeitritt während des laufenden Gescftsjahres, wird dennoch die volle Höhe des Jahresbeitrags fällig und zwar zu Beginn des nachfolgenden Monats.Eine freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft und damit Beendigung der Beitragszahlung ist durch schriftliche Kündigung an den Vorstand möglich und unterliegt keiner Frist.
 
Eine Rückerstattung oder anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jedoch ausgeschlossen. Ausschlaggebend für das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung beim Vorstand. Erreicht die Kündigung den Vorstand erst nach dem Beginn des laufenden Gescftsjahres wird somit der volle Jahresbeitrag fällig.
 

3. Beitragserhebung

Der Mitgliedsbeitrag wird vom angegebenen Konto des Mitglieds per Lastschrift durch den Verein eingezogen. Hierzu erteilen die Mitglieder anhängend an die Beitrittserklärung ein SEPA- Lastschriftmandat. Beitragsrelevante Änderungen (Änderung der Kontodaten, freiwillige Anpassung der Beitragshöhe) sind rechtzeitig in Schriftform dem Vorstand mitzuteilen.
 
Wünscht ein Mitglied den Mitgliedbeitrags per Überweisung zu zahlen, kann dies durch schriftlichen Vermerk auf der Beitrittserklärung festgehalten werden und vom Vorstand genehmigt werden. Das Mitglied erlt zur Zahlung seines Mitgliedbeitrags bei Beginn der Mitgliedschaft einmalig eine schriftliche Aufforderung und trägt Sorge für die künftige Einhaltung der Fälligkeit.
 

4.   Beitragsrückstände

Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum festgelegten Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Mitgliedbeitrag zu begleichen.
 
Kosten, die aufgrund eines vom Mitglied verantwortenden Grundes entstehen (z. B. ungedecktes, gekündigtes Konto) sind vom Mitglied zu erstatten.
Für die Zustellung von Mahnungen ist jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich.
 
Bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten erlischt die Mitgliedschaft.
 
 
Die Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung  vom 31.3.2023 beschlossen und tritt damit in Kraft.