Satzung de
s Fördervereins Am Kiesbergwald e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
§2 Zweckbestimmung des Vereins
· Die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kita am Kiesbergwald bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Vertretung der Interessen der
Kinder in der Kindertagesstätte.
· Die finanzielle Förderung der Kinder der Kita am Kiesbergwald durch Kostenübernahme bei Projekten und Aktionen mit pädagogischem
Hintergrund.
· Die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Maßnahmen zum Wohl der Kinder in der Kita am Kiesbergwald (z. B. Anschaffung
von Lern- und Spielmaterialien, Mobiliar, Raumausstattungen etc.).
· Die finanzielle Unterstützung und Förderung bei der Umsetzung und Ergänzung von Bildungsangeboten.
· Das Einsetzen für die Belange von Kindern (gemeinwesenorientiertes Arbeiten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit).
· Die Förderung und Pflege des Kontakts zwischen Eltern, Kindern, Personal sowie dem Träger der Kita und der Bevölkerung der Stadt Lingen.
(ausgenommen hiervon sind Materialien/Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt
werden).
Kita am Kiesbergwald, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat.
die daran interessiert ist, die Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres, möglich. Bis dahin gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
b) durch den Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die
Satzung des Vereins verstößt.
c) durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person.
anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem
Ansehen des Vereins widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur
entsprechenden Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Datenschutz
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen:
a) mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres
b) Wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt
c) Auf begründeten, an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Die so beantragte Mitgliederversammlung
hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils über die Kita-App.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte können bis zur Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlichen Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Personen, die ihm Kraft des Amtes gehören
b) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes, die nicht dem Vorstand angehören
c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
e) die Genehmigung der Datenschutzordnung des Vereins
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
h) Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung der
Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und
Nein-Stimmen.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein erschienenes
Mitglied dies beantragt.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung
ist ausgeschlossen.
5. Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der
Niederschrift aufzubewahren ist.
§ 8 Der Vorstand
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem ersten und zweiten Kassenwart
d) dem Schriftführer
Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen. Die dem
geschäftsführenden Vorstand angehörenden Mitglieder sollen möglichst bei Beginn der Amtsperiode ein Kind in der Kita am Kiesbergwald
haben.
Amtes. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Personalunion ist möglich, sofern nicht
genügend Wahlkandidaten zur Verfügung stehen.
Rest der Amtsperiode zu berufen.
Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Vorstandsmitglieder enthalten kein Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Funktion.
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung eines Budgetplans
d) Erstellen des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Verwaltung der aktuellen Mitgliederliste sowie der Beitragszahlungen
f) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel im Sinne des Satzungszwecks und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussvorschläge
bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.
§ 9 Kassenprüfung
1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurück liegende
Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Kassenbuch, Rechnungen,
Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
2. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.03.2023 beschlossen.